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§ 4 NW_29020 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschüsse

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in Verbindung mit § 101 GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe sind:

- Finanz- und Wirtschaftsausschuss

- Sozialausschuss

- Gesundheitsausschuss

- Kulturausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Landesjugendhilfeausschuss

- Krankenhausausschüsse

- Betriebsausschuss für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei

- Betriebsausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

- Betriebsausschuss für die LVR-InfoKom

- Betriebsausschuss für die LVR-Jugendhilfe Rheinland.

(2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse gebildet:

- Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung

- Ausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen (als Fachausschuss)

- Bau- und Vergabeausschuss

- Schulausschuss

- Umweltausschuss

- Ausschuss für Inklusion.

(3) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse.

(4) Die Landschaftsversammlung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie die Zahl und Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse. Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Absatz 5 LVerbO in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NRW. Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen des AG KJHG.

(5) Die Landschaftsversammlung kann jeden Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss auflösen. Hiervon ausgenommen sind der Landschaftsausschuss und der Landesjugendhilfeausschuss.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die die Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehört das Mitglied oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.