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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland§ 15 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/15#abs-1 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/15#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 beschlossene Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 748) außer Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
D r. W i l h e l m
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 14. Dezember 2007
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
Zusatz:
(Änderungssatzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19))
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 10. Januar 2019
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
Hinweis:
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
Bekanntmachung des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 03. September 2021 (GV. NRW. S. 1109)
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland ist im Internet unter www.bekanntmachungen.lvr.de öffentlich bekannt gemacht worden.
Köln, den 03. September 2021
Die Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k