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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 13 Unterzeichnen von Urkunden und Einstellungsverträgen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/13#abs-1 (1) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamtinnen/Beamten sind vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder seinem/ihrer allgemeinen Vertreter/in und dem sachlich zuständigen Landesrat oder der nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO bevollmächtigten Person zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/13#abs-2 (2) Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland kann nachgeordnete Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige Regelungen der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten zu unterzeichnen.

§ 12 § 14