(1) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamtinnen/Beamten sind vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder seinem/ihrer allgemeinen Vertreter/in und dem sachlich zuständigen Landesrat oder der nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO bevollmächtigten Person zu unterzeichnen.
(2) Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland kann nachgeordnete Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige Regelungen der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten zu unterzeichnen.