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§ 13 NW_29020 (Nordrhein-Westfalen) — Unterzeichnen von Urkunden und Einstellungsverträgen

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamtinnen/Beamten sind vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder seinem/ihrer allgemeinen Vertreter/in und dem sachlich zuständigen Landesrat oder der nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO bevollmächtigten Person zu unterzeichnen.

(2) Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland kann nachgeordnete Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige Regelungen der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten zu unterzeichnen.