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Pilotprojektsatzung

§ 4 Nebenbestimmungen, Aufhebungsvorbehalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29017/4#abs-1 (1) Die LfM kann den an dem Pilotprojekt bzw. Betriebsversuch teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbietern jederzeit Nebenbestimmungen aufgeben, die der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dienen. Insbesondere sind nachträgliche Auflagen möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29017/4#abs-2 (2) Die in diesem Zusammenhang ergangenen Verwaltungsakte können ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass das Projekt- bzw. Versuchsziel nicht erreicht werden wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29017/4#abs-3 (3) Alternativ zu dem Erlass von Verwaltungsakten können auch öffentlich-rechtlichen Verträge abgeschlossen werden, sofern dies der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dient.

§ 3 § 5