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# § 4 NW_29017 (Nordrhein-Westfalen) — Nebenbestimmungen, Aufhebungsvorbehalt

Pilotprojektsatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die LfM kann den an dem Pilotprojekt bzw. Betriebsversuch teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbietern jederzeit Nebenbestimmungen aufgeben, die der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dienen. Insbesondere sind nachträgliche Auflagen möglich.

(2) Die in diesem Zusammenhang ergangenen Verwaltungsakte können ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass das Projekt- bzw. Versuchsziel nicht erreicht werden wird.

(3) Alternativ zu dem Erlass von Verwaltungsakten können auch öffentlich-rechtlichen Verträge abgeschlossen werden, sofern dies der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dient.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_29017 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29017/4

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