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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …

§ 6 Einigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/6#abs-1 (1) Treffen die Veranstaltergemeinschaft und der Veranstalter des Rahmenprogramms eine Vereinbarung, die der LfM vorzulegen ist und die den Grundsätzen des § 2 entspricht, so erhebt die LfM keine Ausgleichsleistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/6#abs-2 (2) Weicht die Vereinbarung nicht nur geringfügig von den Grundsätzen des § 2 ab, so erhebt die LfM vom Veranstalter des Rahmenprogramms eine Ausgleichsleistung in der Höhe, die sich aus der Differenz zwischen der nach § 2 und der aufgrund der Vereinbarung zu zahlenden Ausgleichsleistung ergibt.

§ 5 § 7