Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung -

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …

§ 2 Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/2#abs-1 (1) Die Ausgleichsleistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/2#abs-2 (2) Als Sendezeit im Sinne von Absatz 1 gilt nur die Zeit, für die dem Rahmenprogrammveranstalter im betreffenden Verbreitungsgebiet (§ 54 LMG NRW) eine Sendelizenz erteilt wurde. Weitere Zulieferungen des Rahmenprogrammveranstalters an die Veranstaltergemeinschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/2#abs-3 (3) Die Berechnung des jeweils auszugleichenden Betrages erfolgt monatsbezogen auf Basis des prozentualen Anteils der vollen lizenzierten Sendestunden des Rahmenprogrammanbieters an den Programmsendestunden insgesamt, multipliziert mit den im jeweiligen Monat zu entrichtenden Sende- und Leitungskosten. Abweichend hiervon kann mit den Beteiligten auch ein anderer Berechnungsmodus vereinbart werden.

§ 1 § 3