Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung -
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …§ 5 Verwendung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/5#abs-1 (1) Die der LfM im Rahmen der Ausgleichsleistung zugeflossenen Mittel werden unverzüglich an die jeweilige Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft ausgezahlt. Dabei erhält jede Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft einen Betrag, der seiner Höhe nach dem Betrag entspricht, den der Rahmenprogrammveranstalter als Ausgleichsleistung für die Übernahme seines Programms in dem betroffenen Verbreitungsgebiet erbracht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/5#abs-2 (2) Die Auszahlung erfolgt auf ein Konto der jeweiligen Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft hat Änderungen ihrer Bankverbindung, auf die die Ausgleichsleistung überwiesen werden soll, unverzüglich der LfM mitzuteilen.