Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung -

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …

§ 3 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/3#abs-1 (1) Die Ausgleichsleistung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Ausgleichsleistungsschuldner fällig, wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die LfM ist berechtigt, von der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft Auskunft über die tatsächlichen Sende- und Leitungskosten zu verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/3#abs-2 (2) Die LfM erhebt die Ausgleichsleistung für einen jeweils halbjährigen Zeitraum nachträglich. Der Ausgleichsleistungsbescheid soll innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berechnungszeitraumes ergehen.

§ 2 § 4