(1) Die Ausgleichsleistung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Ausgleichsleistungsschuldner fällig, wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die LfM ist berechtigt, von der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft Auskunft über die tatsächlichen Sende- und Leitungskosten zu verlangen.
(2) Die LfM erhebt die Ausgleichsleistung für einen jeweils halbjährigen Zeitraum nachträglich. Der Ausgleichsleistungsbescheid soll innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berechnungszeitraumes ergehen.