Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung -
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …§ 1 Zweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/1#abs-1 (1) Die LfM erhebt eine Ausgleichsleistung gemäß § 56 Abs. 3 LMG NRW.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/1#abs-2 (2) Die Erhebung einer Ausgleichsleistung soll dazu dienen, den Veranstaltern eines Rahmenprogramms an den Beiträgen für Sender, Leitungsverbindungen und Satellitenempfangsanlagen (Sende- und Leitungskosten) in denjenigen Verbreitungsgebieten zu beteiligen, in denen sein Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit einer Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft übernommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/1#abs-3 (3) Kosten, die der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft aufgrund der (Weiter-)Verbreitung ihres Programms in Kabelanlagen entstehen, zählen nicht zu den ausgleichsfähigen Sende- und Leitungskosten i.S.d. § 56 Abs. 3 LMG NRW.