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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …

§ 1 Zweck

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/1#abs-1 (1) Die LfM erhebt eine Ausgleichsleistung gemäß § 56 Abs. 3 LMG NRW.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/1#abs-2 (2) Die Erhebung einer Ausgleichsleistung soll dazu dienen, den Veranstaltern eines Rahmenprogramms an den Beiträgen für Sender, Leitungsverbindungen und Satellitenempfangsanlagen (Sende- und Leitungskosten) in denjenigen Verbreitungsgebieten zu beteiligen, in denen sein Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit einer Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft übernommen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/1#abs-3 (3) Kosten, die der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft aufgrund der (Weiter-)Verbreitung ihres Programms in Kabelanlagen entstehen, zählen nicht zu den ausgleichsfähigen Sende- und Leitungskosten i.S.d. § 56 Abs. 3 LMG NRW.

§ 2