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# § 2 NW_29016 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausgleichsleistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.

(2) Als Sendezeit im Sinne von Absatz 1 gilt nur die Zeit, für die dem Rahmenprogrammveranstalter im betreffenden Verbreitungsgebiet (§ 54 LMG NRW) eine Sendelizenz erteilt wurde. Weitere Zulieferungen des Rahmenprogrammveranstalters an die Veranstaltergemeinschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.

(3) Die Berechnung des jeweils auszugleichenden Betrages erfolgt monatsbezogen auf Basis des prozentualen Anteils der vollen lizenzierten Sendestunden des Rahmenprogrammanbieters an den Programmsendestunden insgesamt, multipliziert mit den im jeweiligen Monat zu entrichtenden Sende- und Leitungskosten. Abweichend hiervon kann mit den Beteiligten auch ein anderer Berechnungsmodus vereinbart werden.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_29016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29016/2

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