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VO zu § 93 Abs. 2 SchulG§ 1 Wöchentliche Unterrichtsstundender Schülerinnen und Schüler
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/1#abs-1 (1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler betragen in der Regel:
1. Allgemeinbildende Schulen
Klasse 1
21 bis 22
Klasse 2
22 bis 23
Klasse 3
25 bis 26
Klasse 4
26 bis 27
Klassen 5
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
G 9
28 bis 31
30 bis 32
28 bis 30
Klassen 6
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
G 9
29 bis 32
30 bis 32
28 bis 30
Klassen 7
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
30 bis 33
31 bis 33
Klassen 8
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
30 bis 33
32 bis 34
Klassen 9
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
G 9
31 bis 34
32 bis 34
30 bis 33
Klassen 10
hiervon abweichend im Gymnasium
G 9
(In den Klassen 5 bis 10
insgesamt 188; hiervon abweichend im Gymnasium G 8 in den Klassen 5 bis 9
insgesamt 163)
31 bis 34
30 bis 33
Gymnasiale Oberstufe durchschnittlich
34
2. Berufskolleg
Berufsschule
9 bis 12
Berufsfachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)
29 bis 33
Fachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)
31 bis 35
Fachoberschule Klasse 11
12
Fachoberschule Klasse 12
32
Fachoberschule Klasse 12 B
(Teilzeit)
13
Fachoberschulklasse 13
36.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/1#abs-2 (2) Im Einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 52 SchulG, den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.