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VO zu § 93 Abs. 2 SchulG§ 2 Wöchentliche Pflichtstundender Lehrerinnen und Lehrer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/2#abs-1 (1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:
1. Grundschule
28
2. Hauptschule
28
3. Realschule
28
4. Sekundarschule
25,5
5. Gymnasium
25,5
6. Gesamtschule
25,5
7. Berufskolleg
25,5
8. Förderschule
27,5
9. Klinikschule
10. Weiterbildungskolleg
27,5
a) Abendrealschule
25
b) Abendgymnasium
22
c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)
22
11. Studienkolleg für ausländische Studierende
22.
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 9 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von drei Schuljahren jeweils für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl abgerundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/2#abs-2 (2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,
1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,
a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1
um 1 Stunde,
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.
um 0,5 Stunden,
2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,
a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1
um 3 Stunden,
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.
um 2 Stunden,
c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.
um 1,5 Stunden.
Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, und setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass für jedes Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Schuljahres auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/2#abs-3 (3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch IX) ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von
1. 50 oder mehr
a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1
um 2 Stunden,
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.
um 1 Stunde,
2. 70 oder mehr
a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1
um 3 Stunden,
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.
um 2 Stunden,
c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.
um 1,5 Stunden,
3. 90 oder mehr
a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1
um 4 Stunden,
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.
um 3 Stunden,
c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.
um 2 Stunden.
Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden.
Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/2#abs-4 (4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/2#abs-5 (5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6) verfügen:
Primarstufe:
Grundschule
0,5
Sekundarstufe I:
Hauptschule
0,6
Realschule
0,5
Sekundarschule
0,5
Gymnasium
0,5
Gesamtschule
0,5
Sekundarstufe II:
Gymnasium
1,2
Gesamtschule
1,2
Berufskolleg:
0,5
Fachschule
1
Berufsfachschule, Fachoberschule
1,2
Förderschule (alle Förderschwerpunkte)
Klinikschule
0,4
0,4
Weiterbildungskolleg
1.
Zusätzlich können die Schulen für den Unterrichtsmehrbedarf nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 und 11 schulformunabhängig über 0,4 Anrechnungsstunden je Stelle verfügen.
Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/2#abs-6 (6) Werden Aufgaben der Schulleitung wahrgenommen, wird die individuell zugeteilte Leitungszeit gemäß § 5 auf die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/2#abs-7 (7) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium setzt im Einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/2#abs-8 (8) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird.