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§ 1 NW_29013 (Nordrhein-Westfalen) — Wöchentliche Unterrichtsstundender Schülerinnen und Schüler

VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler betragen in der Regel:

1. Allgemeinbildende Schulen

Klasse 1

21 bis 22

Klasse 2

22 bis 23

Klasse 3

25 bis 26

Klasse 4

26 bis 27

Klassen 5

hiervon abweichend im Gymnasium

G 8

G 9

28 bis 31

30 bis 32

28 bis 30

Klassen 6

hiervon abweichend im Gymnasium

G 8

G 9

29 bis 32

30 bis 32

28 bis 30

Klassen 7

hiervon abweichend im Gymnasium

G 8

30 bis 33

31 bis 33

Klassen 8

hiervon abweichend im Gymnasium

G 8

30 bis 33

32 bis 34

Klassen 9

hiervon abweichend im Gymnasium

G 8

G 9

31 bis 34

32 bis 34

30 bis 33

Klassen 10

hiervon abweichend im Gymnasium

G 9

(In den Klassen 5 bis 10

insgesamt 188; hiervon abweichend im Gymnasium G 8 in den Klassen 5 bis 9

insgesamt 163)

31 bis 34

30 bis 33

Gymnasiale Oberstufe durchschnittlich

34

2. Berufskolleg

Berufsschule

9 bis 12

Berufsfachschule

(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

29 bis 33

Fachschule

(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

31 bis 35

Fachoberschule Klasse 11

12

Fachoberschule Klasse 12

32

Fachoberschule Klasse 12 B

(Teilzeit)

13

Fachoberschulklasse 13

36.

(2) Im Einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 52 SchulG, den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.