Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-WahlordnungSiebter Abschnitt Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung
Stand: 26.08.2026
Für Siebter Abschnitt Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung LK-Wahlordnung liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.