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# § 16 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung der Wahlvorschläge

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens am 33. Tag vor dem Wahltermin entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung sind den Vertrauenspersonen rechtzeitig bekannt zu machen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen.

(2) Stellt der Wahlausschuss Mängel fest, kann er zu ihrer Behebung eine Ausschlussfrist bis zum 26. Tag vor dem Wahltermin setzen, nach deren Ablauf er über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich endgültig entscheidet.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/16

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