nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Vertrauensperson

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bezeichnet werden, die möglichst am Sitz der Wahlleitung wohnen sollen. Sie sind berechtigt, mit der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu verhandeln sowie den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Die Vertrauensperson teilt der Wahlleitung die Rücknahme des Wahlvorschlages bezüglich der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers innerhalb der Frist zur Mängelbeseitigung gemäß § 14 in Textform mit.

(2) Fehlt die Bezeichnung von Vertrauensperson und deren Stellvertretung, gelten die Unterzeichnenden der Reihenfolge nach als Vertrauensperson und Stellvertreterin oder Stellvertreter.

---

Zitiervorschlag: § 13 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
