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Fn 10

§ 48 In-Kraft-Treten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/48#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Die Ministerin

für Schule, Jugend und Kinder

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

(Artikel 3 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG

v. 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341))

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/48#abs-2 (2) - betrifft nur Ausbildungsordnung Grundschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/48#abs-3 (3) - betrifft nur Ausbildungsordnung Grundschule.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/48#abs-4 (4) Soweit die Änderungen der Ausbildungsordnung Grundschule und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke bestimmen, dass die Zeugnisse über die bisherigen Regelungen hinaus Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten enthalten, treten sie abweichend von Absatz 1 am 1. August 2007 in Kraft.

Zusatz:

(Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488))

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 § 1 und § 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6, Artikel 2 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt in Artikel 1 § 6 Absatz 8 Satz 4 am 1. August 2014 in Kraft.

Zusatz:

(Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608))

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Regelungen in § 16 Absatz 1 finden erstmals Anwendung

1. zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse,

2. zum Schuljahr 2016/2017 für Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse eines Berufskollegs; zum Schuljahr 2017/2018 und den darauf folgenden Schuljahren gilt dies auch für die Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse.

(3) Eingangsklassen an den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können ab dem Schuljahr 2015/2016 nicht mehr gebildet werden; an ihre Stelle tritt die Schuleingangsphase.

§ 47