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Fn 10

§ 45 Unterricht und Unterrichtsorganisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/45#abs-1 (1) Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/45#abs-2 (2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt

1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in den

- Klassen 1 bis 4

(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)

bis zu 5 Stunden

- Klassen 5 bis 8

bis zu 6 Stunden

- Klassen 9 und 10

bis zu 8 Stunden

- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II

bis zu 10 Stunden.

2. im Fall des § 43 Absatz 1 Nummer 2 in den

- Klassen 1 bis 8

(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)

bis zu 2 Stunden

- Klassen 9 und 10

bis zu 3 Stunden

- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II

bis zu 4 Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/45#abs-3 (3) Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/45#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können.

§ 44 § 46