Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 45 Unterricht und Unterrichtsorganisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/45#abs-1 (1) Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/45#abs-2 (2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt
1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in den
- Klassen 1 bis 4
(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
bis zu 5 Stunden
- Klassen 5 bis 8
bis zu 6 Stunden
- Klassen 9 und 10
bis zu 8 Stunden
- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II
bis zu 10 Stunden.
2. im Fall des § 43 Absatz 1 Nummer 2 in den
- Klassen 1 bis 8
(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
bis zu 2 Stunden
- Klassen 9 und 10
bis zu 3 Stunden
- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II
bis zu 4 Stunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/45#abs-3 (3) Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/45#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können.