Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 44 Ärztliches Gutachten
Stand: 26.08.2026
Die Eltern weisen durch ein ärztliches Gutachten nach, dass die Voraussetzungen des § 43 erfüllt sind. Das Schulamt kann bei der unteren Gesundheitsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern.