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Fn 10

§ 18 Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunkts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/18#abs-1 (1) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die nach § 14 bestimmte sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/18#abs-2 (2) Stellt auch die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft sie ihre nach § 14 erlassene Entscheidung. Sie berät die Eltern darüber, wo die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/18#abs-3 (3) Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß § 14.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/18#abs-4 (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.

§ 17 § 19