Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 14 Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Förderschwerpunkte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/14#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über
1. den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
2. den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte,
3. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/14#abs-2 (2) Bei Hörschädigungen (§ 7) legt die Schulaufsichtsbehörde fest, ob es sich um Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit handelt. Bei Sehschädigungen (§ 8) legt sie fest, ob es sich um Sehbehinderung oder Blindheit handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/14#abs-3 (3) Besteht Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in mehreren Förderschwerpunkten, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den vorrangigen Förderschwerpunkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/14#abs-4 (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu sechs Monate dauert. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/14#abs-5 (5) Die Schulaufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidungen den Eltern schriftlich mit und begründet sie.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/14#abs-6 (6) Die Schulaufsichtsbehörde übermittelt ihre Unterlagen und Daten der aufnehmenden Schule. Bei einem wegen einer sonderpädagogischen Förderung notwendigen Schulwechsel übermittelt sie das Gutachten gemäß § 13 Absatz 1, das Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (§ 13 Absatz 3) sowie Berichte anderer Stellen, soweit diese im Einzelfall für die weitere sonderpädagogische Förderung erforderlich sind.