Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 11 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/11#abs-1 (1) Die Eltern stellen über die allgemeine Schule bei der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/11#abs-2 (2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen
1. bei der zuständigen Grundschule,
2. in den Fällen von § 3 Nummer 2 bis 5 auch bei einer Förderschule.