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Fn 10

§ 11 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/11#abs-1 (1) Die Eltern stellen über die allgemeine Schule bei der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/11#abs-2 (2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen

1. bei der zuständigen Grundschule,

2. in den Fällen von § 3 Nummer 2 bis 5 auch bei einer Förderschule.

§ 10 § 12