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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen§ 18 Inhalt der Regionalpläne
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/18#abs-1 (1) Unbeschadet der Regelungen des Raumordnungsgesetzes sind Regionalpläne den geänderten und neuen Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/18#abs-2 (2) Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht. Sie stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan) dar.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 18 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 24.11.2017 – 14 K 1282/15Zitiert von 5
- OVG NRW, 08.05.2012 – 20 A 3779/06Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 24.04.2009 – 1 K 5945/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.