nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 NW_28954 (Nordrhein-Westfalen) — Ruhen der Verbreitung oder Weiterverbreitung

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist bereits ein Rechtsverstoß nach § 3 der Satzung beanstandet worden, so kann bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach § 3 Abs. 1 der Satzung angeordnet werden, dass die Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms (einzelne Sendungen oder Sendungen einer bestimmten Gattung) beziehen.

(2) Die Anordnung des Ruhens der Verbreitung bzw. Weiterverbreitung nach Absatz 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Häufigkeit von Rechtsverstößen des Veranstalters stehen.

---

Zitiervorschlag: § 5 NW_28954 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28954/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
