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§ 4 NW_28954 (Nordrhein-Westfalen) — Verbreitungspflicht des Veranstalters

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beanstandungen nach § 3 der Satzung können mit der Bestimmung verbunden werden, dass der betroffene Veranstalter diese in seinem Rundfunkprogramm verbreitet.

(2) Die Verbreitung der Beanstandung muss unverzüglich ohne Zusätze und Weglassungen auf einem gleichwertigen Sendeplatz und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung erfolgen.