Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AbgG NRW
AbgG NRWSchlussformel
Stand: 26.08.2026
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den
Innenminister
der Finanzminister
Zusatz
(Artikel II Nummer 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 951))
3. Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Für die Abgeordneten, die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits Mitglieder des Landtags sind und durch dieses Gesetz das Optionsrecht nach § 34 erwerben, gilt abweichend von § 34 Abs. 2 eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes.
Zusatz
(Artikel II Nummer 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 770))
Übergangsregelung für die 14. Wahlperiode
Für die Dauer der 14. Wahlperiode werden die Abgeordnetenbezüge nach dem Verfahren gem. § 15 angepasst. Abweichend von § 15 wird der Anpassungszeitpunkt auf den 1. Januar 2010 festgesetzt.
Zusatz
(Artikel 2 Nummer 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96))
Übergangsregelung für die Dauer der 15. Wahlperiode
§ 5 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die zusätzlichen monatlichen Bezüge für den Präsidenten bzw. die Präsidentin und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen für die Dauer der 15. Wahlperiode nach den monatlichen Abgeordnetenbezügen bemessen, wie sie sich ohne eine Erhöhung des Pflichtbeitrages um 500 Euro dargestellt hätten.