Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AbgG NRW
AbgG NRW§ 34 Besitzstandswahrung bei der Altersentschädigung, Optionsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/34#abs-1 (1) Abweichend von § 10 erhalten die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 14. Wahlperiode eine Mitgliedschaft von mehr als siebeneinhalb Jahren erreichen können, auf Antrag für die Mandatszeit bis zum Ende der 14. Wahlperiode Leistungen nach §§ 12 bis 14, 22 Abs. 3 bis 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/34#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag, jedoch nicht vor Beginn der 14. Wahlperiode, beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen schriftlich zu stellen und wirkt zurück auf den Beginn der Mitgliedschaft im Landtag ab der 14. Wahlperiode.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/34#abs-3 (3) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 werden die Abgeordnetenbezüge in Höhe des Pflichtbeitrages zum Versorgungswerk gekürzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/34#abs-4 (4) Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen, erhalten diejenigen Abgeordneten, die vor Erreichen einer Mitgliedschaftsdauer von mehr als siebeneinhalb Jahren aus dem Landtag ausscheiden oder ihre Mitgliedschaft im Landtag auf Grund § 5 Nr. 2 Landeswahlgesetz verlieren, abweichend von § 18 Abs. 2 für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgungsabfindung gemäß § 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004.