Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der …

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz

1. durch Verzicht,

2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,

3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38),

4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,

5. durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses.

§ 4 § 6