Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Akkreditierungsratsgesetz

Akkreditierungsratsgesetz

§ 5 Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/5#abs-1 (1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums bedarf; sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/5#abs-2 (2) Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Entlastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der Stiftung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/5#abs-3 (3) Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 4 § 6