Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 96 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/96#abs-1 (1) Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Behandlung des Jahresfehlbetrages. § 80 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/96#abs-2 (2) Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 96 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 06.12.2011 – 1 K 574/11Zitiert von 6
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 – VerfGH 5/18
- OVG NRW, 23.06.2004 – 8 A 3587/02Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.