Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 69 Teilnahme an Sitzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/69#abs-1 (1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/69#abs-2 (2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
7. Teil
Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 69 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.11.2002 – 1 A 1451/00Zitiert von 3
- OVG NRW, 30.08.2016 – 15 A 2024/13Anspruch auf Informationszugang zu Dokumenten der Gesetzgebungsvorbereitung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 17.02.2002 – VII-Verg 18/02
- VG Düsseldorf, 14.03.2025 – 1 K 3351/24Rechtswidrigkeit der Äußerungen eines Sitzungsleiters gegenüber einem Ratsmitglied in einer Ratssitzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG NRW, 12.05.2021 – 15 A 1735/20Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 – VerfGH 122/21
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 21.03.2011 – 6 L 76/11
- FG Köln, 24.08.2005 – 14 K 6187/04Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 17.09.2004 – 1 K 5435/01Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.