Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 68 Vertretung im Amt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/68#abs-1 (1) Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/68#abs-2 (2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/68#abs-3 (3) Der Bürgermeister kann andere Bedienstete mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Er kann die Befugnis auf Beigeordnete für deren Arbeitsgebiet übertragen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 68 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 02.12.2005 – 1 K 2985/05Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 02.12.2005 – 1 K 2396/05
- VG Gelsenkirchen, 21.03.2011 – 6 L 76/11
- VG Aachen, 17.06.2025 – 7 K 3220/24
- VG Münster, 02.06.2004 – 1 K 51/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.03.2003 – 7A D 20/02.NE
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 19.01.2023 – 2 K 2889/18
- LG Wuppertal, 20.07.2022 – 17 O 217/21
- VG Düsseldorf, 16.06.2021 – 40 L 1009/21.PVL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.