Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 27b Interessenvertretungen und Beauftragte
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Kindern und Jugendlichen, von Menschen mit Behinderungen oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.