Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 16 Gebietsbestand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/16#abs-1 (1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/16#abs-2 (2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.