Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW

GO NRW

§ 16 Gebietsbestand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/16#abs-1 (1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/16#abs-2 (2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.

←§ 15 →§ 17