Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 16 Gebietsbestand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/16#abs-1 (1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/16#abs-2 (2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 16 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 13.01.2011 – 13 K 3033/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.08.2025 – 1 K 6863/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.01.2014 – 8 A 467/11Informationsfreiheitsrecht: Umfang des Informationszugangs gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LG Düsseldorf, 18.12.2013 – 25 S 78/13
- VG Düsseldorf, 14.03.2025 – 1 K 1109/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.08.2019 – 15 L 1062/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.