Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 15 Gemeindegebiet
Stand: 26.08.2026
Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.