Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 15 Gemeindegebiet
Stand: 26.08.2026
Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 15 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Köln, 12.11.2020 – 29 S 25/20
- VG Düsseldorf, 14.03.2025 – 1 K 3351/24Rechtswidrigkeit der Äußerungen eines Sitzungsleiters gegenüber einem Ratsmitglied in einer Ratssitzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 18.12.2013 – 25 S 78/13
- LSG NRW, 04.06.2008 – L 5 KR 9/08
- AG Rheinbach, 23.01.2007 – 5 II 27/06 WEG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.