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GO NRW

§ 15 Gemeindegebiet

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen5 Entscheidungen

Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

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