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GO NRW

§ 127 Verbot von Eingriffen anderer Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt.

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