Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 127 Verbot von Eingriffen anderer Stellen
Stand: 26.08.2026
Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 127 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 16.07.2026 – 15 A 229/24Kommunalaufsichtsrechtliche Sanierungsanordnung für eine Ufermauer; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.