Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 127 Verbot von Eingriffen anderer Stellen
Stand: 26.08.2026
Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt.