Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW GO NRW § 126 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.