Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 103 Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/103#abs-1 (1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/103#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/103#abs-3 (3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 103 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 24.05.2022 – 12 A 3208/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.06.2013 – 1 K 4458/11Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.07.2011 – 1 K 3739/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.