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GO NRW

§ 103 Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/103#abs-1 (1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/103#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/103#abs-3 (3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.

§ 102 § 104