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§ 103 NW_28849 (Nordrhein-Westfalen) — Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe

GO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

(3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.