Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 114 Eigenbetriebe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/114#abs-1 (1) Die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) werden nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung geführt und geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/114#abs-2 (2) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Betriebsleitung ausreichende Selbständigkeit der Entschließung einzuräumen. Die Zuständigkeiten des Rates sollen soweit wie möglich dem Betriebsausschuss übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/114#abs-3 (3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten besteht der Betriebsausschuss zu einem Drittel aus Beschäftigten des Eigenbetriebes. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder muß in diesem Fall durch drei teilbar sein. Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten gehören dem Betriebsausschuss zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes an. Die dem Betriebsausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes gewählt, der mindestens die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend; Satz 4 gilt entsprechend. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf zusammen mit der Zahl der Beschäftigten die der Ratsmitglieder im Betriebsausschuss nicht erreichen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 114 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.04.2003 – 1 A 500/01.PVL
- VG Köln, 11.12.2000 – 34 K 7808/00.PVL
- VG Gelsenkirchen, 14.03.2001 – 7 K 3081/98
- VG Düsseldorf, 03.05.2017 – 5 K 7429/16
- VG Düsseldorf, 07.12.2007 – 1 K 4539/06
- VG Gelsenkirchen, 01.06.2006 – 13 K 3017/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.09.2020 – 19 K 4769/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 04.02.2020 – 15 A 3136/18Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 03.05.2017 – 5 K 7991/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.