Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / EigVO NRW
EigVO NRW§ 4 Zuständigkeiten des Rates der Gemeinde
Stand: 26.08.2026
Der Rat der Gemeinde entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann, und über
a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung,
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses,
d) die Verminderung des Eigenkapitals zugunsten der Gemeinde.
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