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§ 4 NW_28847 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten des Rates der Gemeinde

EigVO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Rat der Gemeinde entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann, und über

a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung,

b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses,

d) die Verminderung des Eigenkapitals zugunsten der Gemeinde.