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EigVO NRW

§ 3 Vertretung des Eigenbetriebs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/3#abs-1 (1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde, sofern die Gemeindeordnung oder diese Verordnung keine andere Regelung treffen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/3#abs-2 (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/3#abs-3 (3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Eigenbetriebe ist nach den Vorschriften der §§ 64 und 74 GO NRW zu verfahren. Die Erklärungen nach § 64 Abs. 1 GO NRW sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung zu unterzeichnen (§ 74 Abs. 3 GO NRW); Bürgermeisterin oder Bürgermeister sollen möglichst diese Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 64 Abs. 2 GO NRW).

§ 2 § 4