Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28806/2#abs-1 (1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeordnung für die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal vom 20. Januar 2002.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28806/2#abs-2 (2) Änderungen der Gemeindeordnung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

§ 1 § 3