Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die …

§ 3

Stand: 03.12.2004

Nordrhein-Westfalen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

zugleich für

den Innenminister

Der Justizminister

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