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§ 2 NW_28806 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeordnung für die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal vom 20. Januar 2002.

(2) Änderungen der Gemeindeordnung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.