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§ 9 NW_28786 (Nordrhein-Westfalen) — Mitteilung der Unterbreitung an den Landtag

DVO VIVBVEG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Inneres zuständige Ministerium teilt der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson den Zeitpunkt des Eingangs der Unterbreitung des Volksbegehrens beim Landtag gegen Zustellung mit.